§ 1 Allgemeines
- Der Verein Familienbetreuung Barsbüttel e.V. unterhält die privaten Schulkinderbetreuungsgruppen „Ampelmännchen“ in Barsbüttel und „KinderCampusWillinghusen“ in Willinghusen.
- In den Einrichtungen zu 1. werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze nur solche Kinder aufgenommen, die wie ihre Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte in Barsbüttel ordnungsgemäß mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
- Es können auch die Kinder aufgenommen werden, welche in Barsbüttel zur Schule gehen.
- Es werden nur Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aufgenommen
§ 2 Begründung des Benutzungsverhältnisses
- Das Benutzungsverhältnis wird mit der Entscheidung über die Zulassung des angemeldeten Kindes begründet. Im Zulassungsbescheid ist gleichzeitig der Beginn des Benutzungsverhältnisses festzulegen. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn das Kind bei Beginn des Benutzungsverhältnisses die Aufnahme-voraussetzungen gemäß § 3 nicht erfüllt.
- Die Anmeldung hat unter Verwendung des Aufnahmeantrages zu erfolgen, der in den Schulkinderbetreuungsgruppen erhältlich ist. Antragsberechtigt sind Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte des anzumeldenden Kindes.
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
- Keinem Kind darf die Aufnahme aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität, seiner Konfession oder seiner weltanschaulichen Einstellung versagt werden.
- Jedes für die Einrichtung zugelassene Kind muss bei Beginn des Benutzungsverhältnisses frei sein von ansteckenden Krankheiten. Darüber ist nach Aufforderung ein Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Attestes zu erbringen, das nicht älter als 8 Tage sein darf. Eventuelle Kosten gehen zu Lasten der Antragstellerin / des Antragstellers.
§ 4 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
- Das Benutzungsverhältnis endet auf Antrag oder durch Ausschluss.
- Die Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten können die Aufhebung des Benutzungsverhältnisses beantragen. Das Benutzungsverhältnis kann nur zum 31.03., 30.06., 31.07., 30.09., oder zum 31.12. eines Jahres gekündigt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und muss mindestens 2 Monate vorher in der jeweiligen Schulkinderbetreuungsgruppe eingehen.
§ 5 Schulkinderbetreuungsbetrieb
- Die privaten Schulkinderbetreuungsgruppen „Ampelmännchen“ und „KinderCampusWillinghusen“ haben wöchentlich von 6.30 Uhr bis 18.00 (freitags und in den Ferien bis 17.00 Uhr) ganzjährig geöffnet.
- Erkrankt ein Kind in der Einrichtung und die nötige Pflege ist von Seiten des pädagogischen Personals nicht mehr zu verantworten, sind die Erziehungsberechtigten oder sonstige Sorgeberechtigte verpflichtet, das Kind aus der Einrichtung abzuholen bzw. abholen zu lassen.
- Für die Betreuung der Kinder tragen die Mitarbeiter der jeweiligen Schulkinderbetreuungsgruppe die Verantwortung.
- Ein erkranktes Kind ist bis zur Genesung vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen. In Zweifelsfällen haben die Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten auf ihre Kosten den Nachweis durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Erkrankt innerhalb einer Familie jemand an einer ansteckenden Krankheit nach dem Bundesseuchengesetz, so darf auch das gesunde Kind die Einrichtung nicht besuchen, solange eine Ansteckungsgefahr besteht. Bei Wiederaufnahme in die Einrichtung ist grundsätzlich ein ärztliches Attest vorzulegen; § 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- Ein vorübergehendes Fehlen des Kindes ist der Leitung der jeweiligen Schulkinderbetreuungsgruppe unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit mitzuteilen. Bei längerer Abwesenheit, unentschuldigt länger als sechs Wochen, ist die Einrichtung berechtigt, über den freien Platz anderweitig zu verfügen. Die tägliche Betreuung des Kindes beginnt mit dem Eintreffen in der jeweiligen Schulkinderbetreuungsgruppe und endet mit dem Verlassen der Einrichtung.
§ 6 Elternversammlung
Die Erziehungsberechtigten der jeweiligen Schulkinderbetreuungsgruppe bilden die Elternversammlung der jeweiligen Einrichtung, die einmal pro Schuljahr bei Bedarf zusammenkommt.
§ 7 Gegenstand und Gebühr
- Die Schulkinderbetreuungsgruppen erheben zur teilweisen Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Schulkinderbetreuung eine Benutzungsgebühr.
- Gegenstand der Abgabe ist die Betreuung des Kindes im Rahmen des bestehenden Benutzungsverhältnisses.
- Gebührenpflichtig sind die Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte des Kindes, für das ein Benutzungsverhältnis begründet wurde.
§ 8 Höhe der Gebühr
Die Benutzungsgebühr wird in der Gebührenübersicht (Aushang und auf den Internetseiten der beiden Betreuungsgruppen ersichtlich) aufgeführt. Eine Ermäßigung wird auf Anfrage gewährt (interne Sozialstaffel).
§ 9 Zahlungsweise
- Die Benutzungsgebühr wird monatlich im Voraus fällig und ist spätestens bis zum 15. jeden Monats unaufgefordert auf das Konto der jeweiligen Betreuungsgruppe einzuzahlen. Falls eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, erfolgt der Gebühreneinzug ebenfalls zum 15. jedes Monats.
§ 10 Zahlungsverzug
Kommt die / der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Gebühren länger als zwei Monate in Verzug, so kann das Kind nach vorheriger schriftlicher Mahnung von dem weiteren Besuch der Schulkinderbetreuung ausgeschlossen werden.
Die Richtlinien basieren auf der Fassung der Richtlinien vom 1. August 2018 und treten mit den Änderungen (Änderung in § 3 Absatz 2, Wegfall § 6 und Änderung in § 8) am 1. Januar 2020 in Kraft.